Satzung- Förderkreis
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§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Fußballförderkreis des SV Kralenriede e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Braunschweig.
3. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig eingetragen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der steuerlichen Bestimmungen, und zwar durch die Förderung des Fußballsports mit persönlicher, sachlicher und finanzieller Unterstützung des SV Kralenriede 1922 e.V.
1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Sport dienen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter
4. Der Verein ist politisch, religiös und rassisch neutral.
§ 3 Mittel des Vereins
1. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.
2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen und Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Antragsdatum. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung
brauchen die Gründe nicht angegeben werden.
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist nur zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied trotz Mahnung den Beitrag nicht bezahlt, oder sein Ausschluss aus wichtigem Grund im Sinne des Vereins notwendig erscheint. Im Falle der Ablehnung der Aufnahme sowie gegen den Ausschluss kann innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
2. Bis zur Entscheidung der Mitglieder ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird
nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so sind die Ablehnung bzw. der
Ausschluss unanfechtbar.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung ergeben, insbesondere auch das aktive und passive Wahlrecht.
1. Die Inhaber von Ämtern sind ehrenamtlich tätig und haben die ihnen übertragenden Aufgaben nach besten Kräften gewissenhaft zu erfüllen.
2. Jedes Mitglied erkennt durch seinen Eintritt die Satzung als für sich bindend an.
§ 6 Beiträge
Die Höhe der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest.
1. Der Mitgliedsbeitrag ist im ersten Quartal des Geschäftsjahres zu entrichten.
2. Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich mindestens Euro 25,-
§ 7 Organe des Vereins
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Weiteres Organ ist der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt und ist im ersten Geschäftsvierteljahr als Jahreshauptversammlung durchzuführen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
1. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Angabe derTagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen zu erfolgen.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
- Geschäftsbericht des Vorstandes
- Abnahme der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes
- Neuwahl des Vorstandes
- Anträge
- Verschiedenes
1. Anträge sind eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Anträge, die nicht fristgerecht gestellt werden, werden in der Versammlung nicht behandelt.
2. Wählbar zu Vorstandsmitgliedern sind alle Mitglieder über 18 Jahre. Die Wahl bedarf der sofortigen Annahme. Abwesende können nur mit ihrer vorherigen schriftlichen Zustimmung gewählt werden.
3. Die Wahl ist geheim, wenn mindestens ein Zehntel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einem solchen Antrag zustimmt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.
4. Jedes Mitglied über 16 Jahre hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung ein Geschäft mit ihm betrifft. Die Versammlung beschließt in der Regel mit einfacher Mehrheit (ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt).Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen werden mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung beschlossen.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es bedarf der Genehmigung durch die Versammlung und der Unterschrift des Versammlungsleiters und des Protokollführers.
6. Zur Prüfung der Kassenverwaltung und des Jahresabschlusses bestellt die Jahreshauptversammlung zwei Kassenprüfer und einen Ersatzprüfer, die kein Amt im Vorstand bekleiden dürfen. Die Wiederwahl eines Kassenprüfers für ein Jahr ist zulässig. Danach darf das Amt erst wieder nach drei Jahren ausgeübt werden. Sie haben das Ergebnis ihrer Prüfung der Jahreshauptversammlung vorzulegen.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand wird durch die ordentliche Jahreshauptversammlung gewählt.
1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden dem/der stellvertretenden Vorsitzenden dem/der Schatzmeister/in dem/der Schriftführer/in.
2. Die beiden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne der §§ 26 und 59 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind eichnungsberechtigte in Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
3. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Es wird vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind.
5. Beschlüsse werden mir der einfachen Mehrheit der Erschienenen gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 10 Geschäftsordnung
1. Die Geschäftsordnung wird von der Jahreshauptversammlung aufgestellt und beschlossen.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenenordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vereinsvermögen an den Sportverein Kralenriede von 1922 e.V., der es unmittelbar
und im Sinne des §2 der Satzung zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten der Satzung
1. Diese Satzung ist in der Gründerversammlung am 22.06.2005 beschlossen und genehmigt worden. Sie tritt mit Genehmigung in Kraft.
08.03.2009