Satzung
Satzung des Sportvereins Kralenriede von 1922 e.V.
§ 1 - Name. Sitz und Zweck
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Der Verein trägt den Namen Sportverein Kralenriede von 1922 e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Braunschweig und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig eingetragen.
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Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der zuständigen Landesfachverbände.
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und zwar durch Pflege und Förderung des Amateursports.
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Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
§ 2 - Erwerb der Mitgliedschaft
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Der Aufnahmeantrag hat schriftlich beim Vorstand zu erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
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Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
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Durch die Unterschrift werden die Satzungen des Vereins anerkannt.
§ 3 - Verlust der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
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Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich zu erklären und ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich mit 4wöchiger vorheriger Kündigung.
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Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
Schwere Verstöße und grobes unsportliches Verhalten sowie Zahlungsrückstände bis zu 3maliger Zahlungsaufforderung mit angemessener Frist können als Gründe angesehen werden.
§ 4 - Mitgliedsbeitrag
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Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt. Beitragsänderungen bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung.
Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen.
2. Eine Aufnahmegebühr zur Deckung der Unkosten ist zu entrichten.
§. 5 - Stimmrecht und Wählbarkeit
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Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. Lebensjahr an zu.
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Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.
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Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
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Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§ 6 - Vereinsorgane
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Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
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§ 7 - Mitgliederversammlung
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Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich statt.
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Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich bzw. per Aushang unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen mit einer entsprechenden Tagesordnung einzuberufen.
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Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes )
d) Neuwahlen ) alle 2 Jahre
e) Beschlussfassung über evtl. vorliegende Anträge
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmung entscheidet
die einfache Mehrheit.
5. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 10 stimmberechtigten Mitgliedern ist schriftlich und geheim abzustimmen.
§ 8 - Vorstand
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Der Vorstand arbeitet
a) als geschäftsführender Vorstand:
bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer
b) als Gesamtvorstand:
bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Ressortleitern
2. Der 1. Vorsitzende und der Kassenwart können den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
3. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet.
Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
4. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten
Wahl zu berufen.
5. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) die Bewilligung von Ausgaben
c) die Aufnahme von Mitgliedern
6. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die
Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
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§ 9 - Protokollierung der Beschlüsse
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Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen.
§ 10 - Wahlen
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Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.
§ 11 - Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins" stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat
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b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den
Landessportbund Niedersachsen e.V.
3000 Hannover 1, Maschstraße 20
mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwenden werden darf,
vorbehaltlich der behördlichen Anerkennung (Anerkennungsverfahren) für die Gemeinnützigkeit des Vereins in vollem Umfange.
Diese Satzung wurde beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 12.06.1981
Ergänzung:
Neue Anschrift zu § 11, Pkt. 4:
Landessport Bund Niedersachsen
Ferdinand-Wilhelm-Fricke-Weg 10
30169 Hannover
Braunschweig, im März 2008
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